Allgemeines
§ 1 Zweck
(1) Der Landesverband der Liberalen Schüler Schleswig-Holstein versteht sich als die Vereinigung aller liberal denkenden Schüler und Auszubildenden auf dem Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein und als Interessenvertretung der Schüler- und Auszubildendenschaft innerhalb der Jun-gen Liberalen Schleswig-Holstein.
(2) Die Liberalen Schüler Schleswig-Holstein sind ein Arbeitskreis der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein e.V. gemäß § 12 Absatz 3 deren Satzung.
(3) Die Liberalen Schüler Schleswig-Holstein erkennen die Grundsätze des Liberalismus, der Freien Demokratischen Partei e.V. (FDP) und der Jungen Liberalen e.V. (JuLis) als ihre eigenen Grundsätze an.
Mitgliedschaft
§ 2 Mitgliedschaftsvoraussetzung
(1) Mitglied der Liberalen Schüler Schleswig-Holstein kann jeder werden, der
a. ihre Ziele zu fördern bereit ist,
b. kein Mitglied einer Organisation, die den Zielen der JuLis oder der FDP entgegenwirkt, ist und
c. eine Schule besucht und seinen Erstwohnsitz auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein unterhält.
(2) Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand mit Zweidrittelmehrheit.
§ 3 Aufnahmeverfahren
(1) Der Start des Aufnahmeverfahrens erfolgt durch Aufnahmeantrag in Textform beim Landesvorstand. Falls dieser dem Antrag zustimmt, hat der gewünschte bzw. zuständige Kreisverband die Möglichkeit, Einspruch zu erheben.
(2) Im Falle des Einspruchs des gewünschten bzw. zuständigen Kreisverbandes entscheidet der erweiterte Landesvorstand über die Aufnahme.
§ 4 Mitgliedsrechte
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der Liberalen Schüler Schleswig-Holstein teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, in sämtliche Organe des Landesverbandes gewählt zu werden, sofern eine Wahl erforderlich ist. Dieses Recht ist Mitgliedern vorbehalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens nach Beendigung des Schülerdaseins, durch Austritt, durch den Tod, durch den Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder durch Ausschluss.
(2) Die Beendigung des Schülerdaseins erfolgt mit Ablauf des 30. Juni des Jahres, an dem das Mitglied die Schule verlässt.
(3) Der Austritt wird dem Landesvorstand in Textform erklärt. Er wird mit Zugang beim Landesvorstand wirksam.
(4) Falls die Beendigung des Schülerdaseins bei einem Mitglied eines Kreis- oder des Landesvorstandes eintritt, so verlängert sich seine Mitgliedschaft bis zum Ende seines letzten Vorstandsamtes. Personen, die nur noch aufgrund eines Vorstandsamtes Mitglied sind, sind auf keiner Ebene zur Kandidatur um ein neues Amt berechtigt.
§ 6 Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Landesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit, falls
a. das Mitglied vorsätzlich und wiederholt oder besonders schwerwiegend gegen die Grundsätze der Liberalen Schüler Schleswig-Holstein oder die Grundsätze menschlichen Miteinanders verstoßen hat.
b. das Mitglied vorsätzlich und wiederholt oder besonders schwerwiegend gegen die diese Geschäftsordnung oder ihr gleichgestellte Regelungen der Kreisverbände verstößt.
c. das Mitglied wiederholt, öffentlich und unsachlich gegen die Liberalen Schüler unabhängig von der Gliederung Stellung bezieht.
d. das Mitglied sich in besonderer Schwere vereinigungsschädigend verhält.
(2) Der Ausschluss kann von jedem Mitglied des Landesvorstandes und jedem Kreisverband beim Landesvorstand beantragt werden. Der Landesvorstand ist zur baldmöglichen Behandlung aufgefordert.
(3) Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, falls andere Abhilfe nicht möglich ist.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Landesvorstand und die örtlich zuständigen Vorstände können Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern aussprechen.
(2) Mögliche Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstandes sind:
a. Verwarnung.
b. Amtsenthebung.
c. Temporärer Ausschluss von Veranstaltungen.
(3) Ordnungsmaßnahmen können vom Landesvorstand mittels Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden.
(4) Ordnungsmaßnahmen können nur verhangen werden, wenn das Mitglied:
a. vorsätzlich gegen diese Geschäftsordnung verstoßen hat.
b. vorsätzlich gegen die Grundsätze der Liberalen Schüler Schleswig-Holstein verstoßen hat.
c. sich vereinigungschädigend im Sinne des § 8 verhalten hat.
(5) Der Landesvorstand ist bei der Wahl der Ordnungsmaßnahmen zur Verhältnismäßigkeit und zur Prüfung milderer Mittel angehalten.
§ 8 Vereinigungsschädigendes Verhalten
(1) Vereinigungsschädigend im Sinne des § 6 Absatz 1 Punkt d und des § 7 Absatz 4 Punkt c verhält sich insbesondere, wer:
a) vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät oder ihnen in irgendeiner Weise zugänglich macht.
b) Vermögen, das der Vereinigung zur Verfügung steht, veruntreut.
Gliederung und Organe
§ 9 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in:
a. den Landesverband,
b. die Kreisverbände.
(2) Kreisverbände werden auf Beschluss des Landesvorstandes eingesetzt und aufgelöst. Sie entsprechen grundsätzlich den Gebietskörperschaften der Kreise bzw. kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein. Der Landesvorstand kann mit Zustimmung der betroffenen Kreisverbände mehrere Kreise bzw. kreisfreier Städte zusammenlegen in einem Kreisverband zusammenlegen oder einen bestehenden Kreisverband aufspalten.
(3) Die Kreisverbände sind zur eigenständigen Organisation berechtigt.
(4) Die Liberalen Schüler Schleswig-Holstein erkennen den Bundesverband Liberale Schüler als Dachverband an.
§ 10 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind dem Range nach:
a. Der Schülerkongress
b. Der erweiterte Landesvorstand
c. Der Landesvorstand
(2) Jedes Organ ist berechtigt, programmatische Beschlüsse eines unter ihm liegenden Organs zu revidieren.
§ 11 Schülerkongress
(1) Der Schülerkongress besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Liberalen Schülern Schleswig-Holstein. Jedes der anwesenden Mitglieder besitzt während des Schülerkongresses sämtliche Rechte, die zur aktiven Teilnahme an der Debatte, zu ihrer Beeinflussung und zur Beschlussfassung des Schülerkongresses notwendig sind.
(2) Der Schülerkongress tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen, der für die Organisation verantwortlich ist und zum Schülerkongress spätestens zwei Wochen vor seinem Stattfinden unter Beifügung einer vorgeschlagenen Tagesordnung einlädt.
(3) Der Schülerkongress verfährt in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Liberalen mit folgenden Ausnahmen, sofern diese Geschäftsordnung keine anderen Regelungen vorsieht:
a. Sämtliche in der bezeichneten Geschäftsordnung genannten Mindestzahlen an unterstützenden Personen zum Stellen eines Antrages werden auf eine Person reduziert.
b. Das Tagungspräsidium besteht abweichend von § 5 aus mindestens zwei Personen, wovon eine Person für die Schriftführung zuständig ist.
c. Der § 27 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages findet entsprechende Anwendung.
d. Der § 33 Absatz 2 Punkt 2 wird durch die folgende Formulierung ersetzt: „den Wortlaut der beschlossenen Anträge sowie deren Abstimmungsergebnisse“.
(4) Der Schülerkongress hat folgende, unübertragbare Aufgaben:
a. Wahl, die gemäß der Reihenfolge aus § 13 Absatz 1 stattfindet, Abberufung mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes sowie Wahl und Abberufung mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums des Vertreters im Landesvorstand der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein gemäß § 12 Absatz 3 deren Satzung mit jeweils absoluter Mehrheit. Die Wahl und Abwahl mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums der Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Wahl und Abwahl mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums des Vertreters im Landesvorstand der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein finden geheim statt.
b. Änderung dieser Geschäftsordnung, Verabschiedung und Änderung einer eigenen Geschäftsordnung des Schülerkongresses jeweils mit Zweidrittelmehrheit,
c. Beratung und Beschlussfassung über die programmatischen Beschlüsse des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes.
(5) Zum Schülerkongress antragsberechtigt ist:
a. jedes Mitglied,
b. jeder Kreisverband,
c. der erweiterte Landesvorstand,
d. der Landesvorstand.
(6) Der Schülerkongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Sämtliche Abstimmungen finden, sofern nicht mindestens drei anwesende Mitglieder widersprechen, per Akklamation statt.
(8) Der Schülerkongress kann auf Beschluss des Landesvorstandes digital abgehalten werden, sofern außerordentliche Umstände dies zweckmäßig machen. Falls die Lage es nicht anders ermöglicht, können auf Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes Wahlen per Akklamation durchgeführt werden.
§ 12 Erweiterter Landesvorstand
(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und jeweils einem Vertreter aller Kreisverbände. Die Kreisverbände bestimmen einen ordentlichen Vertreter. Im Verhinderungsfall kann dieser durch eine nach Maßgabe des Kreisverbandes ausgewählte Person vertreten werden. Jedes der Mitglieder hat Stimm- und Rederecht.
(2) Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Der Landesvorsitzende, im Verhinderungsfall jeweils ein Stellvertreter, lädt eine Woche vor dem Termin unter Beifügung einer Tagesordnung ein und übernimmt die Sitzungsleitung.
(3) Der erweiterte Landesvorstand nimmt die Berichte der Kreisverbände entgegen.
(4) Zum erweiterten Landesvorstand antragsberechtigt ist:
a. jedes seiner Mitglieder,
b. jeder Kreisverband,
c. der Landesvorstand.
(5) Der erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Einverständnis aller Mitglieder kann der Landesvorsitzende von der Ladungsfrist abweichen.
(6) Der erweiterte Landesvorstand hat programmatisches Beschlussrecht. Sämtliche Beschlüsse bedürfen der Bestätigung des Schülerkongresses.
(7) Beschlüsse können in den Sitzungen gemäß Absatz 2 oder auf geeignetem Wege digital mit absoluter Mehrheit gefällt werden.
§ 13 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand wird vom Schülerkongress für die Dauer von einem Jahr gewählt und setzt sich zusammen aus:
a. dem Landesvorsitzenden,
b. drei stellvertretenden Landesvorsitzenden, jeweils einen für
1. Programmatik,
2. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
3. Organisation,
c. einer vom Schülerkongress mit der Tagesordnung beschlossenen Anzahl an Beisitzern, die sich jeweils einem der Bereiche der stellvertretenden Landesvorsitzenden zuordnen.
(2) Der Landesvorstand kann auf eigenen Beschluss mit Begründung Personen in den Landesvorstand kooptieren. Diese müssen abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht Mitglied der Liberalen Schüler Schleswig-Holstein sein, besitzen Rede-, aber kein Stimmrecht. Eine Kooptierung kann von keinem der höheren Gremien rückgängig gemacht werden. Kraft Amtes kooptiert sind die folgenden Personenkreise, sofern sie dem Landesverband Liberale Schüler Schleswig-Holstein, nicht aber den in Absatz 1 definierten Personenkreisen angehören:
a. Mitglieder des schleswig-holsteinischen Landes- und des Bundesvorstandes der Jungen Liberalen,
b. Mitglieder des schleswig-holsteinischen Landes- und des Bundesvorstandes der Freien Demo-kratischen Partei,
c. Bundessprecher des Bundesverbandes der Liberalen Schüler,
d. der Vertreter im Landesvorstand der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein.
(3) Stimmberechtigt sind die in Absatz 1 genannten Personenkreise. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in Absatz 1 a. und b. genannten Personenkreisen. Alleine er ist zu Rechtsgeschäften im Namen der Liberalen Schüler Schleswig-Holstein berechtigt, vertritt den Landesverband gerichtlich sowie auf Bundesebene im Bundesausschuss und bestimmt seine Vertretung im Falle seiner Verhinderung.
(4) Der Landesvorstand hat als vorrangige Aufgaben:
a. Erarbeitung neuer programmatischer Konzepte,
b. Einreichung der beschlossenen Anträge beim Landeskongress der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein,
c. Vertretung des Verbandes in der Öffentlichkeit sowie innerhalb der Jungen Liberalen,
d. Organisation der Veranstaltungen des Landesverbandes,
e. Verwaltung der Verbandsfinanzen,
f. Unterstützung der Kreisverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, sofern erwünscht,
g. Durchführung der verbindlichen Beschlüsse der höheren Organe,
h. sämtliche weitere Aufgaben, die weder nach Geschäftsordnung noch Sinnhaftigkeit in der Zuständigkeit eines anderen Organs oder einer anderen Gliederung liegen.
(5) Der Landesvorstand legt nach Ablauf seiner Amtszeit vor dem Schülerkongress vor seiner Entlastung Rechenschaft über das abgelaufene Amtsjahr ab.
(6) Der Landesvorstand hat programmatisches Beschlussrecht. Sämtliche dieser Beschlüsse bedürfen der Bestätigung des Schülerkongresses.
(7) Der Landesvorsitzende lädt unter Beifügung einer Tagesordnung eine Woche vorher zu Sitzungen des Landesvorstandes ein, denen er vorsitzt. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgaben ein Stellvertreter. Mit einfacher Mehrheit kann der Landesvorstand die Sitzungen verschieben.
(8) Eine Sitzung des Landesvorstandes kann zugleich eine Sitzung des erweiterten Landesvorstandes im Sinne des § 12 Absatz 2 sein, sofern alle Voraussetzungen für diese erfüllt sind.
(9) Beschlüsse können in den Sitzungen gemäß Absatz 7 oder auf geeignetem Wege digital mit absoluter Mehrheit gefällt werden.
(10) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er gemäß Absatz 7 ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes anwesend ist. Bei Einverständnis aller Mitglieder kann der Landesvorsitzende von der Ladungsfrist abweichen.
§ 14 Mitgliederoffenheit
(1) Sämtliche Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes tagen mitgliederoffen. Auf eigenen Beschluss können auch Nicht-Mitglieder an den Sitzungen der Organe teilnehmen.
(2) Unter Beifügung einer Begründung können die Mitglieder von den Sitzungen der Organe aus Absatz 1 ausgeschlossen werden. Dazu wird ein Beschluss des jeweiligen Organs mit Zweidrittelmehrheit benötigt.
Weitere Regelungen
§ 15 Schriftführung
(1) Die Schriftführung obliegt einer vom Landesvorstand bestimmten Person, die, falls sie nicht gewähltes Teil des Landesvorstandes ist, ihm als kooptiertes Mitglied angehört.
(2) Der Schriftführer muss in der Lage sein, sämtliche Beschlussfassungen der Organe nachvollziehen zu können.
(3) Der Schriftführer führt Protokoll bei allen Sitzungen aller Organe. Die Protokolle müssen sämtliche wesentliche Vorgänge der Sitzungen enthalten und den Mitgliedern baldmöglichst nach Ende der Sitzung zugänglich gemacht werden.
§ 16 Mitgliedsbeitrag und Finanzen
(1) Die Liberalen Schüler Schleswig-Holstein erheben keinen Mitgliedsbeitrag und unterhalten kein dauerhaftes Vermögen.
(2) Finanzielle Mittel werden dem Landesverband ausschließlich von extern bereitgestellt. Die Zuständigkeit über die Verwendung des dem Landesverband temporär zur Verfügung stehenden Geldes liegt beim Landesvorstand. Am Ende seiner Amtsperiode hat er gegenüber dem Schülerkongress in seinem Rechenschaftsbericht sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Namen des Landesverbandes darzulegen.
§ 17 Mitgliederkartei
(1) Der Landesvorstand führt eine Mitgliederliste. Sie ist auf den Bundessprechern dauerhaft, auf Anfrage den Mitgliedern des Bundesausschusses gemäß § 2 der Bundesgeschäftsordnung und ebenfalls auf Anfrage den Kreisverbänden zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Zuständigkeit für das Mitgliederwesen liegt beim stellvertretenden Landesvorsitzenden für Organisation, ferner im Bereich Organisation des Landesvorstandes.
§ 18 Antragsfristen
(1) Die Antragsfristen für die einzelnen Antragstypen sind wie folgt:
a. Geschäftsordnungsänderungsanträge: Zwei Wochen vor Kongressbeginn,
b. Anträge zur Auflösung gemäß § 21: Sechs Wochen vor Kongressbeginn,
c. Sämtliche anderen Anträge, sofern sie nicht Geschäftsordnungsanträge gemäß § 22 der Geschäftsordnung des Bundeskongresses sind: 7 Tage vor Kongressbeginn.
(2) Bis zu Beginn der Organsitzung können programmatische Anträge eingereicht werden, die eine Begründung ihrer Dringlichkeit enthalten. Das Organ befindet dann mit absoluter Mehrheit darüber, ob dieser Antrag dringlich ist.
(3) Nach Ende der Antragsfrist stellt der Landesvorstand ein Dokument mit allen fristgerecht eingereichten Anträgen zusammen und sendet es den Mitgliedern vor Kongressbeginn zu.
§ 19 Amtsenthebung gemäß § 7 Absatz 2 Punkt b
(1) Der Landesvorstand kann mit einstimmigem Beschluss Mitglieder der Kreisvorstände vorläufig ihres Amtes entheben und kommissarische Vorstände einsetzen. Vorausgesetzt:
a. Es liegen fortgesetzte und schwerwiegende Verstöße gegen Geschäftsordnung, Grundsätze, Programm oder Ordnung der Liberalen Schüler vor und dem Verband droht großer Schaden,
b. Die für die Wahl der Vorstände zuständigen Gremien schaffen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Landesvorstand angemessen gesetzten Frist Abhilfe,
c. allen Mitgliedern des betroffenen Kreisvorstandes und allen anderen, die mit dem Grund für die Amtsenthebung in Verbindung stehen, wurde das Recht auf Gehör gewährt,
d. Es besteht Dringlichkeit,
e. andere Abhilfe ist nicht möglich.
(2) Der Beschluss des Landesvorstandes tritt sofort in Kraft. Er bedarf der Bestätigung auf dem nächsten Schülerkongress. Bei Verfehlung der benötigten Mehrheit gilt die Amtsenthebung bzw. die kommissarische Einsetzung eines Alternativvorstandes als aufgehoben.
(3) Der Landesvorstand kann sämtliche Organe und Funktionsträger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung ermahnen.
(4) Dem Schülerkongress ist das gleiche Recht nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gegeben.
§ 20 Mehrheiten
(1) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Zahl der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt.
(2) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Hälfte der Anzahl aller abgegebenen Stimmen übersteigt.
(3) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass mindestens zwei von drei abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind.
(4) Dreiviertelmehrheit bedeutet, dass mindestens drei von vier abgegebenen Stimmen Ja-Stim-men sind.
§ 21 Auflösung des Landesverbandes
(1) Der Landesverband kann durch Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit des Schülerkongresses aufgelöst werden.
(2) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Schülerkongress zugegangen ist. Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein sind vor der Beratung des Antrages anzuhören und ihnen muss die Gelegenheit gegeben sein, vorher Stellung zu beziehen.
§ 22 Abweichung von der Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von dieser Geschäftsordnung kann es nur auf Beschluss des Schülerkongresses mit Zweidrittelmehrheit geben. Die Abweichungen gelten lediglich bis zum Ende des Schülerkongresses. Von diesen temporären Änderungen ausgenommen sind sämtliche Regelungen dieser Geschäftsordnung, die die Grundsätze der innerverbandlichen Demokratie, die Existenz des Landesverbandes und der einzelnen Kreisverbände sowie diesen Paragraphen betreffen.